16 Abs. 2 lit. c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Weiterausbildung habe, da ihre Erwerbsfähigkeit durch diese nicht erhalten oder verbessert werden könne. Diese Sichtweise greift zu kurz, denn bei Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG steht die berufliche Weiterausbildung resp. berufliche Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen.