Sachverhalt: Die Versicherte A. leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat. Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr die bisherige (manuelle) Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle gut. Aus den Erwägungen: 4.c) Die IV-Stelle hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen nur unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit.