SOG 2006 Nr. 34 Art. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 17 IVG. Für die Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten kommt es darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Vorliegend steht nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG zur Diskussion, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG. Sachverhalt: Die Versicherte A. leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat.