{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-164_2006-08-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd4a2f841df8950faa75c27e81964528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "7371a90c992b080876cbd599085838c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164\nRegeste:\nBerufliche Massnahme\n\n\nDie Beschwerdeführerin hat während ihrer Tätigkeit für die V. pro Stunde Fr. 3.05 resp. pro Monat Fr. 505.-- verdient. Dies entspricht nicht mehr als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente, weshalb vorliegend nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zur Diskussion steht. Einen solchen Anspruch hat die Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig unmöglich und unzumutbar ist. Dass die Versicherte unter Umständen auch nach einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2005, Rz 3010, 3013). Zudem ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt. Dass die Versicherte bereits einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt, verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014). Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht, denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mögliche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin sehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte noch jung, motiviert und arbeitswillig ist. Die Angelegenheit ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG prüfe und hierauf neu entscheide.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 9. August 2006 (VSBES.2005.164)"}