{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-08-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2005-164_2006-08-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96562&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dd4a2f841df8950faa75c27e81964528"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2005.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:26", "Checksum": "7371a90c992b080876cbd599085838c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164\nRegeste:\nBerufliche Massnahme\n\nSOG 2006 Nr. 34\nArt. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 17 IVG. Für die Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten kommt es darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Vorliegend steht nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG zur Diskussion, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG.\nSachverhalt:\nDie Versicherte A. leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat. Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr die bisherige (manuelle) Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle gut.\nAus den Erwägungen:\n4.c) Die IV-Stelle hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen nur unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Weiterausbildung habe, da ihre Erwerbsfähigkeit durch diese nicht erhalten oder verbessert werden könne. Diese Sichtweise greift zu kurz, denn bei Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG steht die berufliche Weiterausbildung resp. berufliche Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen.\nIm vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um allfällige Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung, sondern die Beschwerdeführerin benötigt eine neue Ausbildung resp. Umschulung, da sie unbestrittenermassen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann. Zu prüfen ist daher nicht in erster Linie, ob sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) oder gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG (berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben).\nd) Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE I 159/05, I 147/04) entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nur auf diese Weise werde eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist."}