Für solche Fälle kann an der genannten Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht – die übrigen Voraussetzungen vorbehalten – grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung. Versicherungsgericht, Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)