Zwar ist am Grundsatz festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will, sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden;