Der Beschwerdeführer hat für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne.