Der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird. Wer demgegenüber eine mangelhafte Steuererklärung einreicht und deshalb ermessensweise veranlagt werden muss, hat nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (s. Urteile des Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, VSBES.2002.661, sowie 19. August 2003, VSBES.2003.116). Der Beschwerdeführer hat für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht.