Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die Veranlagung pro 2002 abzustellen. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das entsprechende Steuerjahr keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). Der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird.