Aus den Erwägungen: 2. Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich nach den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Zwischenveranlagung gemäss kantonalem Steuergesetz (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, VO KVG, BGS 832.13), d.h. praxisgemäss nach der im Vorjahr ergangenen Staatssteuerveranlagung (s. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die Veranlagung pro 2002 abzustellen.