SOG 2005 Nr. 28 § 18 VO KVG. Wer von der Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt wird, hat gleichwohl Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn diese Veranlagung kein steuerbares Einkommen ergibt. Diesfalls fehlt es nämlich an der Möglichkeit, Einsprache zu erheben und eine ordentliche Steuerveranlagung zu verlangen. Sachverhalt: J. beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2004. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch und in der Folge die Einsprache dagegen ab, da J. keine bzw. eine unkorrekte Steuererklärung eingereicht habe und deshalb nach Ermessen veranlagt worden sei.