Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse zu weisen. Diese hat abzuklären, inwieweit die X. plus GmbH 1999 bis 2002 noch über Vermögen verfügte, und sodann neu zu entscheiden. Versicherungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2004 (VSBES.2004.36)