Bei diesen Konstellationen hätte sich das – im Prinzip unbestreitbare – Versäumnis des Beschwerdeführers, die Abrechnung sofort vorzunehmen, gar nicht ausgewirkt, wenn die Ausgleichskasse ihrerseits pflichtgemäss gehandelt und die Beiträge zügiger eingetrieben hätte (vgl. SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5b). Da aber nähere Angaben zur finanziellen Lage der X. plus GmbH in den Jahren 1999 bis 2002 fehlen, ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass keine abschliessende Beurteilung möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zurück an die Ausgleichskasse zu weisen.