Sollte es sich aber so verhalten, dass eine Zwangsvollstreckung im Juli 2001 erfolgreich gewesen wäre, so hätte die Ausgleichskasse den Beitragsausfall mit ihrem Verzicht auf eine Betreibung selber herbeigeführt; dies gilt in analoger Weise für den Fall, dass die X. plus GmbH im Rechnungszeitpunkt schon zahlungsunfähig war, die Ausgleichskasse die Beiträge aber früher hätte einfordern können, als das Unternehmen noch liquid war, wenn sie weniger lange auf die Abrechnung gewartet hätte.