Im Juli 2001 existierte zudem nach der Aktenlage noch kein Verlustschein gegen die X. plus GmbH – oder ein anderer Hinweis auf deren Zahlungsunfähigkeit –, welcher es der Ausgleichskasse gestattet hätte, von der Zwangsvollstreckung abzusehen (vgl. Ziff. 3a); die Auflösung der Gesellschaft wegen Verlust des Domizils (s. Ziff. 3a) ist hier unbeachtlich, weil dies erst im Jahr 2002 geschah und ohnehin nur vorübergehend war. Der Betreibungsregisterauszug zeigt nun, dass zwei Betreibungen vom 27. November und 13. Dezember 2002 über insgesamt Fr. 65'013.90 zu einer Pfändung mit genügender Deckung führten.