15 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) sind fruchtlos gemahnte Beiträge unverzüglich auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, sofern keine Verrechnung möglich ist. Die WBB (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO) präzisiert dies dahingehend, dass die Betreibung spätestens 60 Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode bzw. nach der Rechnungsstellung (Rz 5014 WBB) erfolgen muss, sofern kein ausdrücklicher Zahlungsaufschub gewährt wird (Rz 5015 WBB). Die Ausgleichskasse wäre daher gehalten gewesen, innert zweier Monate ab der Rechnung vom 2. Mai 2001, also im Juli 2001, die Betreibung einzuleiten.