38 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) in einer Veranlagungsverfügung festzusetzen. (...) (SVR 1996 AHV Nr. 104 E. 5a). Andererseits ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse untätig blieb, als ihre Rechnungen vom 2. Mai 2001 trotz Mahnung nicht beglichen wurden. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) sind fruchtlos gemahnte Beiträge unverzüglich auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, sofern keine Verrechnung möglich ist.