Die X. plus GmbH rechnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit der Ausgleichskasse ab, weshalb sich die Beitragsrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 bis am 2. Mai 2001 verzögerten. Nachdem diese Rechnungen unbezahlt blieben, erfolgte am 27. Juni 2001 eine Mahnung, welche jedoch nichts fruchtete. Von weiteren Inkassomassnahmen sah die Ausgleichskasse ab. Ihr ist einerseits vorzuwerfen, dass sie angesichts der fehlenden Abrechnung und der erfolglosen Mahnungen mehr als ein Jahr zuwartete, anstatt die geschuldeten Beiträge gemäss Art. 38 AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) in einer Veranlagungsverfügung festzusetzen.