Eine Schadenersatzforderung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausgleichskasse ein grobes Selbstverschulden trifft. Dies ist zumal dann der Fall, wenn die Kasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung oder des Beitragsbezuges verletzt und so die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat (BGE 122 V 185 ff.), z.B. durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso (Pra 2002, Nr. 79). Die X. plus GmbH rechnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit der Ausgleichskasse ab, weshalb sich die Beitragsrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 bis am 2. Mai 2001 verzögerten.