Vom 22. September 1999 bis 28. August 2000 war er als Geschäftsführer der X. plus GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. 2003 verpflichtete die Ausgleichskasse M. zur Bezahlung von Fr. 16'403.05 Schadenersatz für entgangene Beiträge. Dagegen erhob M. Einsprache, welche die Ausgleichskasse abwies. M. gelangt an das Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 5. c) Eine Schadenersatzforderung entfällt ganz oder teilweise, wenn die Ausgleichskasse ein grobes Selbstverschulden trifft.