SOG 2004 Nr. 36 Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Beiträge. Wartet die Ausgleichskasse mehr als ein Jahr zu, bis sie die Beiträge für eine durch den Arbeitgeber unterlassene Abrechnung einfordert, stellt dies ein gravierendes Selbstverschulden dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine frühere Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber zum Erfolg geführt hätte. Sachverhalt: M. war seit 1993 für die X. AG im Aussendienst tätig. Vom 22. September 1999 bis 28. August 2000 war er als Geschäftsführer der X. plus GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.