Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu 75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen. Nach dem Gesagten gilt die gesamte Zeitdauer zwischen dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2004 als Befreiungszeit. Die Kausalität zwischen dem Unfall und der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist demnach während 15 Monaten gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin die Befreiungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. (...) Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2004 (VSBES.2004.154)