Es gilt als notorisch, dass Personen in diesem Alter wenige Jahre vor ihrer Pensionierung Mühe bekunden, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sind sie hinzu noch lediglich zu 25% arbeitsfähig und haben offensichtlich noch immer gesundheitliche Probleme, ist nicht davon auszugehen, dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Vorinstanz ist deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie es als möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer 25%-igen Arbeitsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit hätte finden und ausüben können. Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu 75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen.