Sowohl eine 15%- wie auch 20%ige Restarbeitsfähigkeit qualifizierte das Bundesgericht als wirtschaftlich nicht nutzbar. Eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20% wäre allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf noch realisierbar. 3. Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung muss im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 25% während knapp zehn Monaten verwertbar war. Die Beschwerdeführerin erlitt am 24. Dezember 2002 einen Unfall und war in der Folge bis zum 31. Mai 2003 während 22 Wochen zu 100% arbeitsunfähig. Per 1. Juni 2003 wurde ihr vom Arzt eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert.