Demzufolge müsse ihr die Zeit, als sie zu 75% arbeitsunfähig war, ebenfalls als Befreiungszeit angerechnet werden. (...) Gemäss BGE 117 II 609 muss in haftpflichtrechtlicher Sicht eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist, der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu realisieren. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes bestehen. Sowohl eine 15%- wie auch 20%ige Restarbeitsfähigkeit qualifizierte das Bundesgericht als wirtschaftlich nicht nutzbar.