Diesbezüglich verweist sie auf das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 8. August 1996, wonach sich ein Versicherter gemäss Kreisschreiben des BIGA (KS-ALE S. 22) auch dann auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG berufen kann, wenn die Krankheit nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Demzufolge müsse ihr die Zeit, als sie zu 75% arbeitsunfähig war, ebenfalls als Befreiungszeit angerechnet werden.