Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Versicherten möglich und zumutbar gewesen sei, während den zehn Monaten, in denen sie über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit verfügte, einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um dadurch genügend Beitragszeit erwerben zu können. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die verbleibende 25%ige Arbeitsfähigkeit nicht erheblich und verwertbar gewesen sei. Diesbezüglich verweist sie auf das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 8. August 1996, wonach sich ein Versicherter gemäss Kreisschreiben des BIGA (KS-ALE S. 22) auch dann auf den Befreiungsgrund von Art.