Seit dem 1. April 2004 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für welche Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse streitig sind. (...) c) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob lediglich die Zeit, in welcher eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorlag, als Befreiungszeit angerechnet werden kann oder auch die Zeit, in welcher bloss eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Versicherten möglich und zumutbar gewesen sei, während den zehn Monaten, in denen sie über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit verfügte, einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um dadurch genügend Beitragszeit erwerben zu können.