Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 24. Dezember 2002 erlittenen Unfall bis zum 31. Mai 2003 zu 100%, vom 1. Juni 2003 bis 21. Januar 2004 zu 75%, vom 22. Januar bis 1. Februar 2004 zu 100% und vom 2. Februar bis 31. März 2004 zu 75% arbeitsunfähig war. Dies bedeutet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten und ca. 22 Tagen sowie eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit während neun Monaten und ca. 18 Tagen. Während dieser gesamten Zeit von über 15 Monaten bezog die Beschwerdeführerin Taggelder nach UVG. Seit dem 1. April 2004 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für welche Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse streitig sind.