Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) sind diejenigen Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 24. Dezember 2002 erlittenen Unfall bis zum 31. Mai 2003 zu 100%, vom 1. Juni 2003 bis 21. Januar 2004 zu 75%, vom 22. Januar bis 1. Februar 2004 zu 100% und vom 2. Februar bis 31. März 2004 zu 75% arbeitsunfähig war.