Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2004, dass sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre nicht erfüllt hat. Hingegen macht sie geltend, dass sie auf Grund ihres Unfalles vom 24. Dezember 2002 während mehr als 15 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen von der Beitragspflicht befreit werden müsse. b) Gemäss Art.