Per 1. April 2004 meldete sich X. erneut bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Verfügung vom 13. April 2004 fest, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sei. Die erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Versicherungsgericht hebt den Einspracheentscheid auf. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2004, dass sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre nicht erfüllt hat.