Am 24. Dezember 2002 erlitt X. einen schweren Unfall, worauf sie während längerer Zeit arbeitsunfähig war. Per 1. Januar 2003 meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% als arbeitslos. Ende März 2003 wurde sie rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wieder abgemeldet, da gemäss Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin während des Taggeldbezugs der Unfallversicherung keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglich seien. Per 1. April 2004 meldete sich X. erneut bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.