SOG 2004 Nr. 39 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Besteht innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch eine minimale theoretische Restarbeitsfähigkeit des Versicherten, so ist zu prüfen, ob sich diese überhaupt wirtschaftlich verwerten lässt. Bei einer 58-jährigen Versicherten, die als Sekretärin tätig und für längere Zeit zu 75% arbeitsunfähig war, bestehen kaum noch Möglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Sachverhalt: X. stand während der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Am 24. Dezember 2002 erlitt X. einen schweren Unfall, worauf sie während längerer Zeit arbeitsunfähig war.