{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2004-154_2004-10-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=90607&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5ed9dc298968df2c0ecaf8b608c6b611"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2004.154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2004 VSBES.2004.154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 11.10.2004 VSBES.2004.154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 11.10.2004 VSBES.2004.154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verneinung der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:04", "Checksum": "b85f2efb5c1032465faf84356b702c22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2004 VSBES.2004.154\nRegeste:\nVerneinung der Anspruchsberechtigung\n\n\nDie Beschwerdeführerin war in der Zeit der 75%-igen Arbeitsunfähigkeit 58 Jahre alt und ausgebildete kaufmännische Sachbearbeiterin. Es gilt als notorisch, dass Personen in diesem Alter wenige Jahre vor ihrer Pensionierung Mühe bekunden, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sind sie hinzu noch lediglich zu 25% arbeitsfähig und haben offensichtlich noch immer gesundheitliche Probleme, ist nicht davon auszugehen, dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Vorinstanz ist deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie es als möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer 25%-igen Arbeitsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit hätte finden und ausüben können. Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu 75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen.\nNach dem Gesagten gilt die gesamte Zeitdauer zwischen dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2004 als Befreiungszeit. Die Kausalität zwischen dem Unfall und der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist demnach während 15 Monaten gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin die Befreiungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. (...)\nVersicherungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2004 (VSBES.2004.154)"}