Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03). 4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.