In diesen Fällen geht es darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren) Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist, stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-- tatsächlich auf einer 40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.