abzustellen. Immerhin stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- mit dem vorstehend angeführten Zentralwert nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise – und wie durch den Beschwerdeführer verlangt – anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr. 69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis 5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen von Fr. 69'552.--