26 Abs. 1 IVV in Fällen, wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt (vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003 i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV festgesetzten Werte und nicht – wie der Beschwerdeführer beantragt hat – auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten