Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV in Fällen, wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt (vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003 i.S. D., I 472/02).