Den Ausführungen des BSV in AHI-Praxis 5/2003 (Oktober/November 2003), S. 356, lässt sich denn auch entnehmen, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bleibt, mithin bis auf weiteres Fr. 69'500.-- im Jahr beträgt. Seither scheint das BSV keine Änderung dieses Betrages vorgenommen zu haben, ansonsten eine solche publiziert worden wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art.