Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision). b) Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Tabellenlöhne, welche auf einer 40-Stunden-Woche basierten, nach der Gerichtspraxis jeweils auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet würden, was grundsätzlich zutrifft. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die Bemessung der Invalidität bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens unbestrittenermassen Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Darin wird einzig auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss LSE verwiesen. Im Jahre 2002 beträgt der Zentralwert (= Medianwert) für Männer insgesamt Fr. 5'796.-- (vgl.