3.a) Laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % werden nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen (lit. f Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, 4. IV-Revision).