Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20). c) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) hat die versicherte Person