Aus den Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat. 2.a) Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist im vorliegenden Fall anwendbar, da die angefochtenen Verfügungen nach dem 1. Januar 2003 bzw. am 2. und 16. Februar 2004 erlassen worden sind. b) Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG).