In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2004 beantragt die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Invalideneinkommen sowie das Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV für das Valideneinkommen unbestritten seien. Eine Anpassung an die Teuerung sei nicht vorgesehen. Auch eine Aufrechnung der Wochenstunden sei nicht zulässig. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist die Frage, ob die IV-Stelle die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.