Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) sei zu beachten, dass der Medianwert gemäss LSE (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) jeweils einen standardisierten Monatslohn, basierend auf einer 40-Stunden-Woche, wiedergebe, währenddem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 41,7 Stunden betrage. Auch bei Frühinvaliden seien die Tabellenlöhne diesem Wert anzupassen.