SOG 2005 Nr. 29 Art. 26 Abs. 1 IVV. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist im Falle, dass die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das Bundesamt für Sozialversicherung festgesetzten Werte abzustellen. Sachverhalt: Am 2. Februar 2004 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige ganze IV-Rente von M. auf Ende des folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde, da der Invaliditätsgrad neu 68,33 % betrage.