{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2004-136_2005-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=91238&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "780e05c85f720a02f06dd1128457abaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2004.136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:37", "Checksum": "7d805137a1e45553523890b0c4ebe602", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 10.01.2005 VSBES.2004.136\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nb) Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Tabellenlöhne, welche auf einer 40-Stunden-Woche basierten, nach der Gerichtspraxis jeweils auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit aufgerechnet würden, was grundsätzlich zutrifft. Allerdings ist im vorliegenden Fall für die Bemessung der Invalidität bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens unbestrittenermassen Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Darin wird einzig auf den jährlich aktualisierten Medianwert gemäss LSE verwiesen. Im Jahre 2002 beträgt der Zentralwert (= Medianwert) für Männer insgesamt Fr. 5'796.-- (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, S. 43, TA1), was einem Jahreseinkommen von Fr. 69'552.-- (5'796 x 12) entspricht.\nc) Demgegenüber hat die IV-Stelle bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf ein aktuell massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- abgestellt, mit der Begründung, dass das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) das massgebende durchschnittliche Vergleichseinkommen jährlich festsetze und dieses in der AHI-Praxis veröffentliche. Den Ausführungen des BSV in AHI-Praxis 5/2003 (Oktober/November 2003), S. 356, lässt sich denn auch entnehmen, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bleibt, mithin bis auf weiteres Fr. 69'500.-- im Jahr beträgt.\nSeither scheint das BSV keine Änderung dieses Betrages vorgenommen zu haben, ansonsten eine solche publiziert worden wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV in Fällen, wo die versicherte Person wegen der Invalidität daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben und einen der Ausbildung entsprechenden Lohn zu erzielen, als richtig bestätigt und bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV publizierten Zahlen abgestellt (vgl. Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003 i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV festgesetzten Werte und nicht – wie der Beschwerdeführer beantragt hat – auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten abzustellen. Immerhin stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-- mit dem vorstehend angeführten Zentralwert nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise – und wie durch den Beschwerdeführer verlangt – anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr. 69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis 5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen von Fr. 69'552.-- jenem der Männer gemäss dem Medianwert nach LSE entspricht und damit deutlich höher liegt als das durchschnittliche Einkommen von Männern und Frauen von Fr. 5'379.-- pro Monat bzw. Fr. 64'546.-- pro Jahr (vgl. LSE 2002, a.a.O.). Daraus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit der durch die IV-Stelle angewandten Regelung keine „Schlechterstellung” erfährt. Schliesslich ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer herangezogenen LSE-Tabellen der Festsetzung hypothetischer Vergleichseinkommen in denjenigen Fällen dienen, in denen die betroffene versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist. In diesen Fällen geht es darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren) Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist, stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-- tatsächlich auf einer 40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Eine telefonische Nachfrage beim BSV hat vielmehr ergeben, dass der vom BSV ermittelte Betrag auf einer komplexen Berechnung beruhe, die sämtlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Rechnung trage (Geschlecht, Religionen, Alter, Berufsniveau etc.).\nd) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-- pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).\n4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)"}